Unser Schutzkonzept

IRegelung zum Vorgehen bei Verdacht auf

Kindeswohlgefährdung

gemäß § 8a SGB VIII und Kinderschutz-Kooperationsgesetz (KKG)

  1. Allgemeiner Teil

 

1.1 Zum Verständnis unserer Arbeit

Wir verstehen uns als Lobby für Kinder und setzen uns für die Verwirklichung der UN-Kinderrechtekonvention und eine kinderfreundliche Gesellschaft ein. Wir möchten, dass alle Kinder ihre Fähigkeiten entfalten können und ihre Rechte auf Entwicklung, Förderung, Schutz und Beteiligung realisiert werden. Wir schützen Kinder und Jugendliche, treten dafür ein, dass sie gewaltfrei aufwachsen können und suchen gemeinsam mit ihnen nach Lösungen in Krisensituationen. Wir möchten Kinder und ihre Familien unterstützen und stärken: mit einer Fülle von Angeboten und mit viel Enthusiasmus setzen wir uns dafür ein, dass es Kindern und Jugendlichen jetzt und in Zukunft besser geht. Ehren- und hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unseres Ortsverbandes verpflichten sich, das Leitbild des Kinderschutzbundes zum Kindeswohl einzuhalten und umzusetzen (DKSB-Leitbild.pdf).

Allen Menschen, mit denen wir zusammenarbeiten begegnen wir mit Achtung und Wertschätzung. Wir begegnen ihnen mit Verständnis für ihre Situation, beteiligen sie an allen Entscheidungen, welche sie betreffen und erkennen ihre Kompetenzen, Bedürfnisse und Interessen an. Wir unterlassen jegliche Handlungen und Äußerungen, die Kinder und Jugendliche in ihrer Würde oder körperlich verletzen.

Unseren Kooperationspartnern bieten wir konkrete, fachlich begründete Konzepte mit hoher Qualität und setzen in der Arbeit für Kinder und Eltern auf die Vernetzung mit den Bündnispartnern.

 

1.2 Unsere Verantwortung

Wir wissen um die große Verantwortung, die sich aus unserer Arbeit für das Wohl von Kindern und Jugendlichen ergibt und wollen sie davor bewahren, dass sie in ihrer Entwicklung durch den Missbrauch elterlicher Rechte oder durch Vernachlässigung Schaden erleiden. Dem besonderen Schutzauftrag, der sich aus § 8a SGB VIII ergibt, werden wir gerecht durch qualifizierte Angebote, die Information unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und dem Sozialen Dienst sowie durch diese interne Regelung, die das Vorgehen zur Wahrnehmung des Schutzauftrags festigt. Ziel ist es, Gefährdungssituationen für Kinder und Jugendliche frühzeitig zu erkennen, um adäquat reagieren zu können.

 

  1. Kindeswohlgefährdung

 

2.1 Definition

Kindeswohl bezieht sich auf die gegenwärtige, vergangene und auf die zukünftige Lebenserfahrung und Lebensgestaltung des Kindes oder Jugendlichen. Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder Jugendlichen durch das Tun oder Unterlassen der Eltern oder Dritter gravierende Beeinträchtigungen erleidet, die zeitweilige oder dauerhafte Schädigungen in der Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen zur Folge haben oder haben können.

 

2.2 Formen der Kindeswohlgefährdung

Eine Kindeswohlgefährdung kann zustande kommen durch missbräuchliche Ausbeutung der elterlichen Sorge (Misshandlung, körperliche Züchtigung, Verhinderung medizinischer oder therapeutischer Betreuung, sexueller Missbrauch), durch Vernachlässigung (Nichtbeachtung zentraler physischer und psychischer Bedürfnisse), durch unverschuldetes Versagen der Eltern (Überforderung oder Ungeeignetheit der Eltern aufgrund von psychischer Erkrankung Alkohol- oder Drogenproblematik), durch das Verhalten Dritter oder durch den mangelnden Willen oder die mangelnde Fähigkeit der Eltern zur Gefahrenabwehr.

 

2.2.1 Vernachlässigung

Vernachlässigte Kinder und Jugendliche sind einem Prozess der Nichtbeachtung, Missachtung und fehlenden Versorgung ausgesetzt. Sie bekommen die für ihr Überleben und Wohlergehen erforderlichen Maßnahmen wie Pflege, Ernährung, Bekleidung, Gesundheitsfürsorge, soziale Kontakte, Förderung, Schutz und Aufsicht durch Eltern oder Bezugspersonen nicht oder nur sehr mangelhaft und werden dadurch nachhaltig in ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Entwicklung gehemmt, beeinträchtigt oder geschädigt. Dies geschieht selten aktiv, sondern zumeist passiv aufgrund unzureichender Einsicht oder unzureichenden Wissens. Einen umfassenden Einblick bietet die Broschüre „Kindesvernachlässigung: Erkennen, Beurteilen, Handeln“, des DKSB Landesverbandes Nordrhein-Westfalen die aus dem Internet heruntergeladen werden kann (Kindesvernachslaessigung_Titel_20191112).

 

2.2.2 Misshandlung

Unter Misshandlung können alle Handlungen von Eltern oder anderen Bezugspersonen verstanden werden, die durch Anwendung von körperlichem Zwang oder körperlicher bzw. psychischer Gewalt zu erheblichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen des Kindes oder seiner Entwicklung führen oder vorhersehbar ein hohes Risiko solcher Folgen bergen. Psychische Misshandlungen sind das feindselige Ablehnen, Ausnutzen, Terrorisieren oder Isolieren des Kindes oder des Jugendlichen. Symptome einer körperlichen Misshandlung sind beispielsweise Hämatome, Quetschungen, rote Striemen, Verbrennungen,

 

 2.2.3 sexueller Missbrauch

Sexuelle Gewalt ist definiert als sexuelle Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen durch Erwachsene oder Jugendliche. Es ist die Handlung eines Erwachsenen oder Jugendlichen an einem Kind, das aufgrund seiner emotionalen und intellektuellen Entwicklung und aufgrund des ungleichen Machtverhältnisses nicht in der Lage ist, sich gegen diese sexuellen Handlungen zur Wehr zu setzen. Dabei nutzt der Erwachsene oder Jugendliche seine Autorität und die Abhängigkeit des Kindes aus, um das Kind zur Kooperation zu überreden oder zu zwingen. Zumeist werden die Kinder zur Geheimhaltung verpflichtet, die das Kind zur Sprachlosigkeit, Wehrlosigkeit und Hilflosigkeit verurteilt.

 

2.3. Abschätzung des Gefährdungsrisikos

Auslöser der Wahrnehmung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII sind „gewichtige Anhaltspunkte“ für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen. Anhaltspunkte zur besseren Erkennung von Gefährdungssituationen sind im Wesentlichen im Erleben und Handeln des Kindes oder Jugendlichen zu suchen sowie in der Wohnsituation, der Familiensituation, dem elterlichen Erziehungsverhalten, den Entwicklungsmöglichkeiten, traumatisierenden Lebensereignissen sowie im sozialen Umfeld. Eine große Rolle bei der Abschätzung des Gefahrenrisikos und der Bestimmung notwendiger Handlungsschritte spielen die Fähigkeit und Bereitschaft der Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zur Problemeinsicht, ihre Mitwirkungsbereitschaft und die Motivation, Hilfe anzunehmen.

 

Anhaltspunkte zum Vorliegen einer Gefährdungssituation sind:

 Massive oder wiederholte Zeichen von Verletzung ohne erklärbare unverfängliche Ursache

  • häufige Krankenhausaufenthalte von angeblichen Unfällen
  • äußere Erscheinung des Kindes/Jugendlichen:
  • Unterernährung, massive Adipositas
  • Fehlen jeglicher Körperhygiene (z.B. Schmutz-/Kotreste auf der Haut des Kindes, größere Teile der Hautoberfläche sind entzündet, faulende Zähne)
  • Mehrfach völlig witterungsunangemessene oder völlig verschmutzte Bekleidung

    Verhalten des Kindes/Jugendlichen
  • Psychomotorische Retardierung
  • „Schreikind“
  • Nahrungsverweigerung, häufiges Erbrechen oder ständige Verdauungsprobleme
  • Aggressionen oder Autoaggressionen
  • Wiederholte oder schwere gewalttätige und/oder sexuelle Übergriffe gegen andere
    Kinder und Jugendliche
  • Kind/Jugendliche/-r wirkt berauscht und/oder benommen bzw. im Steuern seiner Handlungen unkoordiniert (Einfluss von Drogen, Alkohol, Medikamenten)
  • Wiederholtes apathisches oder stark verängstigtes Verhalten des Kindes/Jugendlichen, („gefrorene Wachsamkeit“)
  • Narzisstische Größenfantasien
  • Äußerung des/der Kindes/Jugendlichen die auf Misshandlung, sexuellen Missbrauch oder Vernachlässigung hinweisen
  • Distanzloses Verhalten
  • Aufenthalt des/der Kindes/Jugendlichen ist unbekannt (Weglaufen, Streunen) oder jugendgefährdend
  • Offensichtlich schulpflichtige Kinder/Jugendliche bleiben ständig oder häufig der Schule fern
  • Kind/Jugendliche/-r begeht häufig Straftaten
  • Kind/Jugendliche/-r prostituiert sich
  • Kind/Jugendliche/-r äußert wiederholt Suizidabsichten

 

Verhalten der Eltern oder anderer Bezugspersonen

  • Wiederholte oder schwere Gewalt zwischen den Erziehungspersonen
  • Massive oder häufige körperliche Gewalt gegenüber dem Kind (z.B. Schütteln, Schlagen, Einsperren)
  • Nicht ausreichende oder unzuverlässige Bereitstellung von Nahrung, Flüssigkeit und Kleidung
  • Ablehnung oder Demütigung des Kindes/Jugendlichen (z.B. durch häufiges massives Beschimpfen, Ängstigen oder Erniedrigen des Kindes)
  • Instrumentalisierung des Kindes/Jugendlichen (z.B. im Scheidungskonflikt) oder symbiotische Verstrickung weit über angemessenes Bildungsverhalten hinaus
  • Gewährung des unbeschränkten Zugangs zu gewaltverherrlichenden oder pornographischen Medien
  • Verweigerung der Krankheitsbehandlung
  • Isolierung des Kindes (z.B. Kontaktverbot zu Gleichaltrigen)

    Familiäre Situation und Lebensumstände
  • Für das Lebensalter mangelnde Aufsicht des Kindes oder Obhut durch offenkundig ungeeignete Personen
  • Sexuelle oder kriminelle Ausbeutung des/der Kindes oder Jugendlichen
  • Soziale Isolierung der Familie
  • Psychische Krankheit, Suchterkrankungen, körperliche oder geistige Behinderung der Eltern
  • Finanzielle bzw. materielle Notlage der Familie
  • Desolate Wohnsituation (Wohnung ist stark vermüllt, völlig verdreckt oder weist Spuren äußerer Gewaltanwendungen auf) oder Obdachlosigkeit
  • Nichtbeseitigung von erheblichen Gefahren im Haushalt (z.B. defekte Steckdosen/Stromkabel, herumliegendes „Spritzbesteck“)
  • Fehlen von eigenem Schlafplatz und/oder jeglichem Spielzeug des/der Kindes/Jugendlichen


Mitwirkungsbereitschaft und -fähigkeit

  • Kindeswohlgefährdung durch Eltern/Personensorgeberechtigte nicht abwendbar
  • Unzureichende Kooperationsbereitschaft
  • Mangelnde Bereitschaft Hilfe anzunehmen
  • Bisherige Unterstützungsversuche unzureichend
  • Stark verwirrtes Erscheinungsbild
  • Häufig berauschte und/oder benommene bzw. eingeschränkt steuerungsfähige Erscheinung

 

 2.4 Risikofaktoren für Kindeswohlgefährdung
Wenn in einer Familie einige der nachfolgenden Faktoren vorliegen, muss es nicht zwangsweise zu einer Kindeswohlgefährdung kommen. Allerdings ist von einem erhöhten Grad der Gefährdung auszugehen, je mehr von diesen Faktoren in einer Familie zusammentreffen.

Kind        

  • Unerwünschtheit
  • Niedriges Geburtsgewicht und daraus resultierende körperliche und geistige Schwächen
  • Fehlbildungen
  • Abweichendes und unerwartetes Verhalten
  • Entwicklungsstörungen
  • Stiefkinder

Eltern

  • Misshandlungen in der eigenen Vorgeschichte
  • Akzeptanz körperlicher Züchtigung
  • Mangel an erzählerischer Kompetenz
  • Unkenntnis über Pflege, Erziehung und Entwicklung von Kindern
  • bestimmte Persönlichkeitszüge wie mangelnde Impulssteuerung, Sensitivität, Isolationstendenz oder ein hoher Angstpegel
  • Aggressives Verhalten
  • Niedriger Bildungsstand
  • Suchtkrankheiten
  • Eheliche Auseinandersetzungen
  • Depressivität

 

Soziale Rahmenbedingungen

  • Wirtschaftliche Notlage
  • Arbeitslosigkeit
  • Mangelnde Strukturen sozialer Unterstützung und Entlastung
  • Schlechte Wohnverhältnisse
  • Isolation
  • minderjährige Eltern


  1. Umsetzung des Schutzauftrages


Die Abschätzung des Gefährdungsrisikos erfordert eine fachliche Bewertung von Lebenslagen hinsichtlich möglicher Schädigung, welche die Kinder in ihrer weiteren Entwicklung aufgrund dieser Lebensumstände erfahren können.

  • der Erheblichkeit der Gefährdungsmomente (Intensität, Häufigkeit, Dauer) bzw. der Erheblichkeit des erwarteten Schadens
  • des Grades der Wahrscheinlichkeit (Prognose) eines Schadenseintritts
  • der Fähigkeit der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen
  • der Bereitschaft der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen

Die Verfahrensdauer von der ersten Wahrnehmung einer Gefährdung bis zur konkret notwendigen Reaktion (siehe Kap. 3.1) ist umso kürzer, je gravierender die Gefährdung ist. Bereits bei der ersten Risikoabschätzung ist daher abzuwägen, ob ein sofortiges Einschreiten erforderlich ist oder ob und wie lange zugewartet werden kann. Die Schutzbedürftigkeit eines Kindes ist maßgeblich nach dem Alter, dem Entwicklungsstand und dem aktuellen gesundheitlichen Zustand zu beurteilen. Je jünger das Kind, desto höher ist das Gefährdungsrisiko einzuschätzen, ebenso wie bei bereits vorhandenen Entwicklungsstörungen, bei chronischer Krankheit oder einer Behinderung.

Für die Einschätzung des Gefährdungsrisikos empfiehlt sich die Verwendung der Checklisten bei Kindeswohlgefährdung des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, die es für Klein- und Schulkinder gibt

(Microsoft Word – Manual_zur_KiWo_Skala_März 201118042011.doc und

https://www.kvjs.de/fileadmin/publikationen/jugend/KiWo-Skala_Schulkind-Stand_09_03_2016.pdf).

 

3.1 Ablauf bei der Feststellung einer Gefährdung


  1. Schritt

Sofern gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen (siehe Kap. 2.3) bestehen, erfolgt schnellstmöglich die gemeinsame Abschätzung des Gefährdungsrisikos mit der jeweiligen Fachbereichsleiterin. Wird ein Gefährdungsrisiko festgestellt oder besteht Unsicherheit bezüglich der Einschätzung des Gefährdungsrisikos nimmt die Fachbereichsleiterin Kontakt mit einer Kinderschutzfachkraft auf (siehe Kap. 3.2). Gemeinsam beurteilen die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter, die Fachbereichsleiterin und die Kinderschutzfachkraft das Gefährdungsrisiko und entscheiden über das weitere Vorgehen. Bei Unsicherheit darüber, ob eine Gefährdung vorliegt, wird zur Absicherung eine zweite Kinderschutzfachkraft hinzugezogen. Parallel zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos wird das für den Fachbereich zuständige Vorstandsmitglied über das Ergebnis der Einschätzung und die geplanten Maßnahmen informiert. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit wird in jedem Fall eine Dokumentation erstellt. Dafür steht der „Dokumentationsbogen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung“ zur Verfügung (vgl. 3.3).

  1. Schritt

Der Mitwirkung der Personensorgeberechtigten des Kindes/Jugendlichen bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos und der Erarbeitung von Handlungsschritten kommt eine bedeutsame Rolle zu. Sie sollten daher einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes/Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention sollten auch die Kinder/Jugendlichen altersgemäß informiert und beteiligt werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz nicht in Frage gestellt wird.

3. Schritt
Es wird bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hingewirkt, wenn die Abschätzung ergibt, dass ansonsten die Gefährdungssituation nicht abgewendet werden kann. Hilfen in diesem Sinne sind:

  • Beratungsangebote im Kinderschutzbund
  • Hinweis auf bzw. die Vermittlung von frei zugänglichen Hilfen
  • Absprachen mit den Sorgeberechtigten über die Inanspruchnahme dieser Hilfe(n) zur Gefährdungsabwendung
  • Unterstützung der Personensorgeberechtigten bei der Kontaktaufnahme zum Jugendamt/ Sozialen Dienst

 

  1. Schritt

Die Fachbereichsleiterin oder die Kinderschutzfachkraft informiert gemäß Kinderschutz-Koordinationsgesetz nach Absprache mit den Vorstandsvorsitzenden das Jugendamt/den Sozialen Dienst über die Gefährdungseinschätzung und die Bemühungen zur Gefährdungsabwendung, wenn das Unterstützungsangebot nicht oder nicht im erforderlichen Umfang in Anspruch genommen wird oder nicht ausreicht. Das Jugendamt/der Soziale Dienst wird auch informiert, wenn sich die Betroffenen (Mitarbeiter/in, Fachbereichsleiterin, Kinderschutzfachkraft) nicht Gewissheit darüber verschaffen können, ob durch die mit den Personensorgeberechtigten vereinbarten Hilfen der Kindeswohlgefährdung begegnet werden kann. Die Eltern bzw. das Kind/der Jugendliche werden bei der Beratung über die Abschätzung des Gefährdungsrisikos über diese Informationspflicht an das Jugendamt hingewiesen. Wenn möglich, erfolgt ein gemeinsames persönliches Gespräch aller Beteiligten, um Transparenz für die Betroffenen herzustellen. Dabei werden die Absprachen und die jeweiligen Verantwortlichkeiten dokumentiert. Für die Meldung an den Sozialen Dienst steht das Formular „Meldung einer Kindeswohlgefährdung an den Sozialen Dienst“ zur Verfügung.

  1. Schritt

Nach der Information des Jugendamts/Sozialen Dienstes erfolgt dort das Verfahren zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos gem. § 8a Abs. 1 SGB VIII. Der Kinderschutzbund bleibt hinsichtlich des Schutzauftrages weiterhin in der Mitverantwortung. Dies wird im jeweiligen Einzelfall abgesprochen und dokumentiert.

 

3.2 Kinderschutzfachkraft
Kinderschutzfachkraft ist die in Kinderschutzangelegenheiten speziell fortgebildete und zertifizierte Fachkraft, welche in § 8a SGB VIII „insoweit erfahrene Fachkraft“ genannt wird. Sie berät Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Verdacht auf Kindeswohlgefährdung und sollte regelmäßig mit Kinderschutzfragen befasst sein. Sie nimmt gemeinsam mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Fachbereichsleiterin eine Gefährdungseinschätzung vor und entscheidet mit ihnen über das weitere Vorgehen. Eine Absicherung der Entscheidung durch das Hinzunehmen einer weiteren Kinderschutzfachkraft (auch von außerhalb des Ortsverbands) kann in einzelnen Fällen sinnvoll sein (z.B. bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch). Die Nutzung von Netzwerken ist erwünscht.

 

Kinderschutzfachkräfte in unserem Ortsverband sind:

Sarah Leibold
Tel. 0721/842 208
mobil: 0176/6929 1732
E-Mail: sarah.leibold@dksb-ka.de

Ingrid Maierhofer-Edele
Tel. 0721 / 842 208
mobil: 0152/0980 9328
E-Mail: ingrid.maierhofer-edele@dksb-ka.de

Elsbeth Reichert
Tel. 0721 / 842 208
mobil: 01573/3311 520
E-Mail: elsbeth.reichert@dksb-ka.de

Kornelia Romer
Tel. 0721 / 842 208
mobil: 0176/5762 2033
E-Mail: kornelia.romer@dksb-ka.de

 

3.3 Dokumentation

Künftig wird es für den Nachweis ordnungsgemäßen und verantwortlichen Handelns noch wichtiger sein, alle entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte schriftlich und nachvollziehbar zu dokumentieren. Dies gilt für alle Verdachtsfälle, auch wenn das Verdachtsmoment gemeinsam mit der Fachbereichsleiterin und der Kinderschutzfachkraft ausgeräumt wird oder wenn das Jugendamt/der Soziale Dienst nicht einbezogen wurde. In der Dokumentation sollen die Sachlage und die daraus abgeleiteten Einschätzungen sowie Handlungsschritte enthalten sein. Die Dokumentation muss daher mindestens beinhalten: beteiligte Personen, zu beurteilende Situation, Ergebnis der Beurteilung, Art und Weise der Ermessensausübung, weitere Entscheidungen, Definition der Verantwortlichkeit für den nächsten Schritt, Zeitschiene für Überprüfungen.

Eine Dokumentation wird immer erstellt, wenn der Verdacht auf Kindeswohlgefährdung besteht, auch wenn gemeinsam mit der Fachbereichsleiterin und der Kinderschutzfachkraft die Einschätzung ergibt, dass keine Gefährdung besteht.

 

  1. Datenschutz/Schweigepflicht

Alle MitarbeiterInnen unterschreiben zu Beginn ihrer Tätigkeit eine Verpflichtungserklärung auf den Datenschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz und der europäischen Datenschutzgrund-verordnung.

Den Ratsuchenden gewährleisten wir grundsätzlich besonderen Vertrauensschutz. Daher erfolgt die Weitergabe von Informationen an das Jugendamt/den Sozialen Dienst nur zum Zweck der Sicherung des Schutzauftrages und grundsätzlich mit Wissen der Betroffenen, sofern dadurch nicht der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage gestellt würde. Das Einverständnis der Betroffenen zur Weitergabe der Daten muss nicht zwangsläufig vorliegen (vgl. § 65 Abs. 1 SGB VIII und KKG). Welche Daten an das Jugendamt/den Sozialen Dienst weitergegeben werden, wird fallbezogen besprochen.

Ausführliche Hinweise zum Datenschutz finden sich im Onlinedokument „Schweigepflicht und Datenschutz in der sozialen Arbeit und Beratung“( https://kidoks.bsz-bw.de/frontdoor/deliver/index/docId/2100/file/Goldberg_2021_Schweigepflicht_und_Datenschutz.pdf).

5 Einweisung in § 8a SGB VIII

Jede Mitarbeiterin/jeder Mitarbeiter wird von der Geschäftsführung oder der Fachbereichsleitung in die Interne Regelung zu § 8a SGB VIII eingewiesen und ist verpflichtet, diese Einweisung schriftlich zu bestätigen.

 

  1. Beschwerdemanagement

 

Bei Beschwerden gegen…

  • ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Karlsruher Kinderschutzbundes wenden Sie sich bitte an die zuständige Fachbereichsleitung
  • eine Fachbereichsleiterin wenden Sie sich bitte an die Geschäftsführung, diese wird sich daraufhin an das zuständige Vorstandsmitglied wenden
  • die Geschäftsführung wenden Sie sich bitte an den Vorstand
  • ein Vorstandsmitglied wenden Sie sich bitte an den Vorstandsvorsitzenden
  • den Vorstandsvorsitzenden wenden Sie sich bitte an ein Vorstandsmitglied
  • den gesamten Vorstand besuchen Sie bitte die Mitgliederversammlung

 

  1. Literaturhinweise

Der Kinderschutzbund, Bundesverband (o. J.): Leitbild des Deutschen Kinderschutzbundes [Onlinedokument] DKSB-Leitbild.pdf [abgerufen am 23.03.2026]

Goldberg, Brigitta (2021): Schweigepflicht und Datenschutz in der Sozialen Arbeit und Beratung, Evangelische Hochschule Rheinland-Westfahlen-Lippe, [Onlinedokument] https://kidoks.bsz-bw.de/frontdoor/deliver/index/docId/2100/file/Goldberg_2021_Schweigepflicht_und_Datenschutz.pdf [abgerufen am 19.03.2026]

Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg. Dezernat Jugend – Landesjugendamt:

(2010): Manual zur KiWo-Skala (KiTa) Einschätzskala zur Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII in Kindertageseinrichtungen [Onlinedokument]

Microsoft Word – Manual_zur_KiWo_Skala_März 201118042011.doc [abgerufen am 23.03.2026]

(2015): KVJS Jugendhilfe – Service, Einschätzskala Kindeswohlgefährdung für Kinder im Schulalter, [Onlinedokument]

                https://www.kvjs.de/fileadmin/publikationen/jugend/KiWo-Skala_Schulkind-Stand_09_03_2016.pdf [abgerufen am 19.03.2026]

Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfahlen (2026): KINDESVERNACHLÄSSIGUNG Erkennen – Beurteilen – Handeln, [Onlinedokument] Kindesvernachslaessigung_Titel_20191112

[abgerufen am 19.03.2026]